Steuern sparen mit Photovoltaik: Ein kantonaler Überblick

Steuern sparen mit einer Photovoltaik-Anlage? Kantonale Unterschiede sind zu beachten.
Solarstrom erfreut sich nicht nur wachsender Beliebtheit als nachhaltige Energiequelle, sondern bietet in der Schweiz auch steuerliche Vorteile. Diese können jedoch von Kanton zu Kanton unterschiedlich ausfallen. Dieser Artikel konzentriert sich auf die steuerlichen Aspekte, die Privatpersonen beim Betrieb einer Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) beachten sollten (Stand: 2026, mit Ausblick 2027/2028).
Wertsteigerung und Einkommensabzug
Der Einbau einer PV-Anlage auf einem Gebäude wird steuerlich je nach Situation als werterhaltende bzw. wertvermehrende Massnahme qualifiziert. Grundsätzlich gilt: Auf bestehenden Bauten können Privatpersonen die Investition in eine Solaranlage in allen Kantonen als Liegenschaftsunterhalt abziehen – ähnlich wie andere energetische Sanierungsmassnahmen.
Wichtig für die Praxis:
- „Bestehend“ ist kantonal definiert: Je nach Kanton gelten Fristen ab Erstellung/Bezug (häufig 1–5 Jahre). Prüfen Sie dazu die Wegleitung Ihres Kantons.
- Verteilung über mehrere Steuerjahre: Übersteigen die abziehbaren Investitionskosten das steuerbare Einkommen, kann der Abzug in der Regel auf maximal drei Steuerjahre verteilt werden.
- Neubauten: In einzelnen Kantonen wurde die Praxis erleichtert (z.B. Bern: Abzüge unter Umständen auch beim Neubau möglich). Klären Sie dies kantonal.
Förderbeiträge (Einmalvergütung) und Steuerabzug
Erhalten Sie Förderbeiträge (z.B. die Einmalvergütung), reduziert dies in der Praxis häufig die abziehbare Investitionsbasis, da nur die effektiv selbst getragenen Kosten abzugsfähig sind. Je nach Kanton und Zeitpunkt der Auszahlung kann die Förderung zudem im Auszahlungsjahr als Einkommen erfasst werden. Da die Praxis kantonal variiert, lohnt sich ein Blick in die kantonalen Merkblätter oder eine kurze Abklärung.
Besteuerung des Solarertrags und Prinzipien
Der Erlös aus der Rückeinspeisung von Solarstrom ins Netz wird grundsätzlich als Einkommen besteuert. Entscheidend ist jedoch, nach welchem Prinzip Ihr Kanton den steuerbaren Betrag bemisst.
Bruttoprinzip vs. Nettoprinzip
Beim Bruttoprinzip wird die Einspeisevergütung ohne Verrechnung mit dem Strombezug als Einkommen betrachtet. Beim Nettoprinzip wird – vereinfacht gesagt – häufig nur die Differenz besteuert, soweit die Vergütung den Bezug aus dem Netz übersteigt. In der Praxis haben viele Kantone in den letzten Jahren auf das Nettoprinzip umgestellt oder das Bruttoprinzip abgeschwächt (z.B. Zürich). Beachten Sie zudem, dass einzelne Kantone Sonderformen kennen (z.B. Netto-kWh-Ansätze).
Hinweis: Weil sich die kantonale Praxis laufend weiterentwickelt, ist für eine aktuelle Übersicht ein Abgleich mit kantonalen Quellen oder dem Swissolar-Merkblatt sinnvoll.
Freigrenzen und Sondermodelle
Einzelne Kantone kennen Vereinfachungen wie Bagatellgrenzen oder behandeln einen Teil des Ertrags als eigenbedarfsnah (z.B. Modelle, bei denen ein gewisser Umfang nicht besteuert wird). Beispiele, die in der Praxis häufig genannt werden, sind kantonale Regelungen in Waadt und Wallis (Eigenbedarf bis zu einer bestimmten kWh-Menge) sowie Sondermodelle, die eine genaue Abgrenzung erfordern können.
Abzug bei der Einkommensteuer
Neben den Investitionskosten können Privatpersonen grundsätzlich auch laufende, mit dem Solarertrag zusammenhängende Kosten geltend machen (z.B. Unterhalt/Reparaturen, bestimmte Mess-/Abrechnungskosten). Nicht abzugsfähig sind in der Regel Abschreibungen im Privatvermögen.
Beachten Sie ausserdem: Wer bei den Liegenschaftskosten den Pauschalabzug statt der effektiven Kosten wählt, kann in derselben Steuerperiode nicht zusätzlich alle effektiven Unterhaltspositionen geltend machen. Welche Variante günstiger ist, hängt von Ihrer Gesamtsituation im jeweiligen Steuerjahr ab.
Solar-Batteriesystem und Steuern
Ein Batteriespeicher wird steuerlich je nach Kanton unterschiedlich behandelt. Häufig gilt: Wird der Speicher zusammen mit der PV-Anlage als Teil einer energetischen Massnahme installiert, kann er in der Praxis eher akzeptiert werden als bei einer isolierten Nachrüstung. Förderbeiträge und kantonale Praxis beeinflussen auch hier die Abzugsfähigkeit.
Neue Aspekte ab 2026 – und Ausblick 2027/2028
Änderungen bei Vergütung und Abrechnung ab 1. Januar 2026
Ab 2026 gelten neue Regeln zur Abnahme- und Vergütungspflicht für erneuerbare Energien. Ohne individuelle Vereinbarung orientiert sich die Vergütung stärker am vierteljährlichen Referenzmarktpreis; für kleinere Anlagen wurden Mindestvergütungen diskutiert bzw. eingeführt. Das ist steuerlich relevant, weil sich dadurch die Höhe und Volatilität des potenziell steuerbaren Solarertrags verändern kann. Auch separate Vergütungen (z.B. für Herkunftsnachweise) können als Einnahmen relevant werden.
Wohneigentumsbesteuerung (Eigenmietwert) – mögliche Auswirkungen ab 2027/2028
Mit der angenommenen Reform der Wohneigentumsbesteuerung kann sich das Umfeld für Abzüge verändern. Gemäss den veröffentlichten Grundlagen sind Energiespar- und Umweltschutzabzüge bei der direkten Bundessteuer (DBG) künftig nicht mehr vorgesehen, während die Kantone im Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) weiterhin Spielraum haben können. Das konkrete Inkrafttreten wird vom Bundesrat festgelegt. Für die Planung grösserer Investitionen lohnt es sich deshalb, die zeitliche Umsetzung und die kantonalen Regelungen im Blick zu behalten.
Fazit
Die Installation einer PV-Anlage kann in der Schweiz steuerliche Vorteile bieten. Diese variieren je nach Kanton und umfassen insbesondere den Abzug von Investitions- und Unterhaltskosten sowie die kantonal unterschiedliche Besteuerung des Solarertrags (Brutto-/Nettoprinzip, Sondermodelle). Ab 2026 verändern sich zudem die Rahmenbedingungen bei Vergütung und Abrechnung, was den steuerbaren Solarertrag beeinflussen kann. Für 2027/2028 sind – je nach Inkrafttreten der Eigenmietwert-Reform – weitere Änderungen bei Abzugsmöglichkeiten denkbar.
Bitte beachten Sie, dass die Informationen in diesem Artikel allgemeine Richtlinien darstellen und eine individuelle Beratung durch einen Steuerexperten nicht ersetzen können.
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