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Einmalvergütung für grosse Photovoltaikanlagen (GREIV)

  • Aktualisiert am 25.10.2026
  • Lesezeit rund 9 Minuten
  • Redaktion solar-guide.ch

Für Photovoltaikanlagen ab 100 kW zahlt der Bund die grosse Einmalvergütung (GREIV). Eine angebaute Anlage mit 150 kW, die 2026 in Betrieb geht, erhält CHF 44’300, rund ein Viertel der üblichen Investition. Das Gesuch können Sie schon vor dem Bau bei Pronovo stellen.

Büro- und Gewerbegebäude mit sichtbarer Photovoltaikanlage auf dem Flachdach

Das Wichtigste in Kürze

  • Die GREIV gilt für Anlagen mit Eigenverbrauch ab 100 kW Leistung. Unter 100 kW gilt die kleine Einmalvergütung (KLEIV).
  • 2026 gibt es keinen Grundbeitrag, nur einen Leistungsbeitrag: CHF 360, 300 und 250 pro kW, anteilig nach Leistungsklasse (angebaute Anlagen).
  • Boni kommen dazu, etwa CHF 250 pro kW über bisher unüberdachten Parkplätzen.
  • Nach der Zusicherung muss eine Dachanlage innert 12 Monaten in Betrieb gehen. Die Inbetriebnahme melden Sie innert 3 Monaten.
  • Stand 25.10.2026: Energieförderungsverordnung, Anhang 2.1, Fassung vom 01.07.2026. Der Entwurf für 2027 erhöht nur die Klasse unter 30 kW.
  • Stand 25.10.2026
  • Quellen am Ende des Artikels

Wer hat Anspruch auf die GREIV?

Anspruch hat, wer eine neue Photovoltaikanlage mit einer Leistung ab 100 kW betreibt und den Strom ganz oder teilweise selbst verbraucht. Massgebend ist die Gleichstrom-Spitzenleistung der Module, nicht die Leistung der Wechselrichter.

Gesuchsteller ist der Betreiber der Anlage. Das kann der Eigentümer der Liegenschaft sein oder ein Dritter, etwa ein Contractor. Gehört Ihnen das Grundstück nicht, braucht es die Zustimmung der Grundeigentümerschaft.

Drei Sonderfälle sollten Sie kennen:

  • Erweiterungen: Erweitern Sie eine bestehende Anlage um 100 kW oder mehr, gilt dafür die GREIV. Eine Erweiterung um weniger als 100 kW gilt als kleine Anlage, auch wenn die Gesamtleistung danach 100 kW übersteigt.
  • Verzicht: Verzichten Sie auf den Leistungsbeitrag für die Leistung ab 100 kW, wird Ihre Anlage wie eine kleine Anlage behandelt.
  • Mindestgrösse: Eine Erweiterung wird nur gefördert, wenn sie die Leistung um mindestens 2 kW erhöht. Es gibt dann nur einen Leistungsbeitrag für die zusätzliche Leistung.

Wie die Einmalvergütung allgemein funktioniert, lesen Sie im Ratgeber zur Pronovo-Förderung für Photovoltaik. Eine Übersicht für Betriebe bietet die Seite Photovoltaik für Unternehmen.

KLEIV, GREIV und HEIV im Vergleich

Welche Einmalvergütung gilt, hängt von zwei Fragen ab: Wie gross ist die Anlage, und verbrauchen Sie Strom selbst?

ProgrammFür welche AnlagenHöhe 2026Gesuch
Kleine Einmalvergütung (KLEIV)2 bis unter 100 kW, mit oder ohne EigenverbrauchLeistungsbeitrag CHF 360 und 300 pro kW (angebaut)nach der Inbetriebnahme
Grosse Einmalvergütung (GREIV)ab 100 kW, mit Eigenverbrauchwie KLEIV, ab 100 kW CHF 250 pro kWvor oder nach der Inbetriebnahme
Hohe Einmalvergütung (HEIV)2 bis 149,99 kW, ohne EigenverbrauchCHF 450 pro kWunter 100 kW nach, ab 100 kW auch vor der Inbetriebnahme
HEIV über Auktionab 150 kW, ohne Eigenverbraucheigenes Gebot, 4. Runde 2026: maximal CHF 620 pro kWGebot vor dem Bau, Anlage baureif

Die HEIV lohnt sich nur, wenn Sie den Strom wirklich nicht selbst nutzen. Sie verpflichten sich, die gesamte Produktion während 20 Jahren einzuspeisen. Für Betriebe mit Verbrauch am Tag ist die GREIV fast immer die bessere Wahl, weil jede selbst verbrauchte Kilowattstunde Netzstrom ersetzt.

Bei Anlagen ohne Eigenverbrauch ab 150 kW gibt es keinen festen Ansatz. Pronovo vergibt die Förderung in Auktionen, 2026 an vier Gebotsterminen. In der Runde bis 01.08.2026 erhielten 57 von 67 Geboten einen Zuschlag, zusammen 22,95 MW. Die vierte Runde läuft vom 18.10. bis 01.11.2026 mit 50 MW Volumen. Nach dem Zuschlag haben Sie 24 Monate Zeit für die Inbetriebnahme. Wann sich eine reine Einspeiseanlage lohnt, zeigt der Ratgeber Photovoltaik-Kraftwerke für Gewerbe und Industrie.

Wie hoch ist die Einmalvergütung für grosse Anlagen?

Die Einmalvergütung besteht 2026 nur aus einem Leistungsbeitrag pro kW. Er wird anteilig über drei Leistungsklassen berechnet: Für die ersten 30 kW ist der Ansatz am grössten, für die Leistung ab 100 kW am kleinsten.

LeistungsanteilAngebaute oder freistehende AnlageIntegrierte Anlage
unter 30 kWCHF 360 pro kWCHF 400 pro kW
30 bis unter 100 kWCHF 300 pro kWCHF 330 pro kW
ab 100 kWCHF 250 pro kWCHF 250 pro kW
GrundbeitragCHF 0CHF 0

Die Ansätze gelten für Anlagen mit Inbetriebnahme ab 01.04.2025. Massgebend ist das Datum der Inbetriebnahme, nicht das Datum des Gesuchs. Integrierte Anlagen ersetzen die Dachhaut, etwa als Indachanlage. Für grosse integrierte Anlagen gelten die eigenen Ansätze erst seit 01.04.2025; vorher erhielten sie die Ansätze der angebauten Anlagen.

Das Gesetz begrenzt die Einmalvergütung für Anlagen mit Eigenverbrauch auf maximal 30 % der Investitionskosten von Referenzanlagen. Nach den Erläuterungen des UVEK liegt der Förderanteil grösserer Anlagen heute bei 20–25 %.

Was ändert sich 2027?

Das UVEK hat vom 15.04. bis 15.07.2026 eine Änderung der Energieförderungsverordnung in die Vernehmlassung gegeben. Die Erläuterungen tragen den Titel «Änderung vom November 2026». Die Verordnung soll am 01.01.2027 in Kraft treten.

Vorgesehen ist: Für Anlagen mit Inbetriebnahme ab 01.04.2027 steigt der Leistungsbeitrag für den Leistungsanteil unter 30 kW um CHF 40 pro kW, auf CHF 400 (angebaut) und CHF 440 (integriert). Die Ansätze ab 30 kW bleiben gleich. Eine grosse Anlage erhält dadurch maximal CHF 1’200 mehr.

Ob der Bundesrat die Änderung so beschlossen hat, stand am 25.10.2026 noch nicht fest. Bis dahin gelten die Ansätze der Tabelle oben. Für eine Firmenanlage lohnt es sich wegen dieser Änderung kaum, den Bau hinauszuschieben.

Welche Boni gibt es für grosse Anlagen?

Drei Boni erhöhen den Leistungsbeitrag. Sie gelten nur für den Teil der Anlage, der die Bedingung erfüllt.

BonusBedingungHöhe
NeigungswinkelbonusModule mit mindestens 75 Grad Neigung, etwa an der FassadeCHF 200 pro kW (angebaut), CHF 400 pro kW (integriert)
Winterstrombonusab 100 kW, in Betrieb ab 01.01.2026, über 500 kWh pro kW im WinterCHF 2.50 pro kW für jede kWh pro kW über 500 (mit Eigenverbrauch)
Parkflächenbonusab 100 kW, über einem dauerhaften, bisher unüberdachten ParkplatzCHF 250 pro kW

Der Winterstrombonus wird erst nach drei vollen Winterhalbjahren (01.10. bis 31.03.) berechnet. Massgebend ist deren Durchschnitt. Eine Anlage im Mittelland erreicht nach den Erläuterungen des UVEK rund 350 kWh pro kW im Winter und erhält keinen Bonus. Eine winteroptimierte Anlage mit 600 kWh pro kW in den Voralpen erhält CHF 250 pro kW. Winterstrombonus und Neigungswinkelbonus können Sie nicht kombinieren.

Wer den Winterstrombonus beantragt, reicht nach dem ersten vollen Betriebsjahr eine detaillierte Baukostenabrechnung ein.

Gesuch: vor oder nach der Inbetriebnahme?

Bei der GREIV haben Sie die Wahl. Das Gesuch stellen Sie online im Pronovo-Kundenportal, selbst oder über einen bevollmächtigten Fachbetrieb.

Gesuch vor dem Bau: Sie reichen geplante Leistung, Kategorie, geplante Produktion, Inbetriebnahmedatum und einen Grundbuchauszug ein, der nicht älter als ein Jahr ist. Stehen Mittel zur Verfügung, sichert Pronovo die Einmalvergütung dem Grundsatz nach zu. Danach gelten diese Fristen für die Inbetriebnahme.

  1. 12 Monate für Anlagen auf oder an einem Gebäude.
  2. 48 Monate für Anlagen, die nicht an ein Gebäude gebaut sind.
  3. 6 Jahre, wenn dafür die Raumplanung geändert werden muss.

Gesuch nach dem Bau: Ist die Anlage schon in Betrieb, setzt Pronovo die Vergütung direkt fest, sobald die vollständige Inbetriebnahmemeldung vorliegt.

In beiden Fällen melden Sie die Inbetriebnahme innert drei Monaten. Dazu gehören das Abnahmeprotokoll oder der Sicherheitsnachweis mit Mess- und Prüfprotokoll und die beglaubigten Anlagedaten. Die Höhe berechnet Pronovo erst danach, auf Basis dieser Daten.

Massgebend für die Reihenfolge ist das Einreichedatum. Reichen die Mittel nicht, kommt Ihr Projekt auf eine Warteliste für grosse Anlagen. Ein frühes Gesuch sichert Ihnen deshalb einen besseren Platz.

Nach der Auszahlung gilt eine Betriebspflicht von 20 Jahren. Bauen Sie die Anlage vorher ab oder verkleinern Sie sie, fordert Pronovo einen Teil der Vergütung zurück.

Lässt sich die GREIV mit kantonaler Förderung kombinieren?

In vielen Fällen ja. Kantone, Gemeinden und Energieversorger haben eigene Programme, etwa für Batteriespeicher, Fassadenanlagen oder Winterstrom. Die Bedingungen sind sehr unterschiedlich. Viele Programme verlangen das Gesuch vor Baubeginn.

Zwei Punkte gelten für alle Betriebe:

  • Mehrwertsteuer: Pronovo zahlt die Einmalvergütung ohne Mehrwertsteuer aus. Sie gilt als Kostenausgleichszahlung.
  • Gewinnsteuer: Wie die Vergütung in der Buchhaltung und bei den Abschreibungen behandelt wird, regelt jeder Kanton. Klären Sie das mit Ihrem Treuhänder.

Was die Anlage selbst kostet und wie sich die Förderung auf die Amortisation auswirkt, zeigt der Ratgeber Kosten einer Solaranlage für Firmen.

Rechenbeispiel: Einmalvergütung für eine 150-kW-Anlage

Ein Gewerbebetrieb baut auf sein Flachdach eine angebaute Anlage mit 150 kW. Er verbraucht einen Teil des Stroms selbst. Inbetriebnahme im Jahr 2026, kein Bonus.

LeistungsanteilRechnungLeistungsbeitrag
0 bis unter 30 kW30 kW × CHF 360CHF 10’800
30 bis unter 100 kW70 kW × CHF 300CHF 21’000
100 bis 150 kW50 kW × CHF 250CHF 12’500
EinmalvergütungCHF 44’300

Zum Vergleich die Investition: Nach der Preisstudie von EnergieSchweiz kostet eine Aufdachanlage mit 150 kW rund CHF 178’000 ohne MWST (Kostenkurve 2025). Die GREIV deckt damit rund 25 %.

So ändert sich der Betrag in anderen Fällen:

  • Integrierte Anlage: 30 × 400 + 70 × 330 + 50 × 250 = CHF 47’600.
  • Über einem Parkplatz: zusätzlich 150 kW × CHF 250 = CHF 37’500, total CHF 81’800.
  • Inbetriebnahme ab 01.04.2027, falls der Bundesrat den Entwurf beschliesst: CHF 1’200 mehr, total CHF 45’500.
  • Ohne Eigenverbrauch: Mit 150 kW fällt die Anlage in die Auktion. Mit 149,99 kW gilt die HEIV mit CHF 450 pro kW, also rund CHF 67’500. Dafür verkaufen Sie den ganzen Strom zum Rückliefertarif und sparen keinen Netzstrom.

Die Einmalvergütung erhalten Sie erst nach der Inbetriebnahme. Planen Sie die Finanzierung deshalb für den vollen Betrag.

Einmalvergütung für eine Anlage mit 150 kW
Wert
0 bis unter 30 kWCHF 10’800
30 bis unter 100 kWCHF 21’000
100 bis 150 kWCHF 12’500
Einmalvergütung totalCHF 44’300

Die Einmalvergütung setzt sich aus drei Leistungsanteilen zusammen: CHF 360 pro kW bis 30 kW, CHF 300 pro kW bis 100 kW und CHF 250 pro kW für den Rest. Gerechnet für eine angebaute Anlage mit Inbetriebnahme 2026, ohne Bonus.

Quelle: Eigene Berechnung von solar-guide.ch nach den Ansätzen 2026 der Energieförderungsverordnung, Anhang 2.11

Häufige Fragen und Antworten

Kann ich das Gesuch um GREIV nach dem Bau stellen?

Ja. Bei grossen Anlagen ist das Gesuch vor oder nach der Inbetriebnahme möglich. Nach dem Bau reichen Sie es zusammen mit der vollständigen Inbetriebnahmemeldung ein. Ein Gesuch vor dem Bau sichert Ihnen früher einen Platz in der Reihenfolge, verpflichtet Sie aber zur Inbetriebnahme innert 12 Monaten.

Wie lange dauert die Auszahlung der Einmalvergütung?

Pronovo bearbeitet die Gesuche in der Reihenfolge des Eingangs, sobald Mittel vorhanden sind. Die letzte Angabe auf der Website von Pronovo betrifft 2025: Alle bis 31.10.2025 vollständig eingereichten Gesuche sollten im selben Jahr zugesichert und ausbezahlt werden. Für 2026 nennt Pronovo keine Frist (abgerufen 25.10.2026).

Gilt die GREIV auch für Erweiterungen über 100 kW?

Ja, wenn die Erweiterung selbst mindestens 100 kW umfasst. Gefördert wird dann nur die zusätzliche Leistung, ohne Grundbeitrag. Eine Erweiterung um weniger als 100 kW gilt als kleine Anlage, auch wenn die Gesamtleistung danach über 100 kW liegt.

Soll ich mit dem Bau bis April 2027 warten?

Für Firmenanlagen meist nicht. Der Entwurf erhöht nur den Ansatz für die ersten 30 kW. Eine Anlage mit 150 kW erhielte CHF 1’200 mehr, also knapp 3 % der Vergütung. Ein halbes Jahr Solarstrom ist in der Regel mehr wert.

Wer erhält die Einmalvergütung beim Contracting?

Der Betreiber der Anlage, beim Contracting also in der Regel der Contractor. Er rechnet die Vergütung in seinen Strompreis ein. Mehr dazu im Ratgeber Solar-Contracting und Dachmiete.

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Quellen

8 Angaben
  1. Energieförderungsverordnung (EnFV, SR 730.03): Art. 7, 36–46 und Anhang 2.1 (Ziffern 2.5, 2.7–2.10, 4), Fassung vom 01.07.2026
  2. Energieförderungsverordnung: Art. 30c (Boni, Winterstromertrag), Fassung vom 01.07.2026
  3. UVEK: Vernehmlassung «Verordnungsänderungen im Bereich des BFE mit Inkrafttreten am 1. Januar 2027», 15.04.–15.07.2026; Vernehmlassungsvorlage EnFV (Anhang 2.1, Ziffern 2.8 und 2.9) und «Erläuterungen zur Änderung vom November 2026 der Energieförderungsverordnung»
  4. UVEK: Erläuternder Bericht zur Revision vom November 2025 der Energieförderungsverordnung (Winterstrombonus, Beispiele Mittelland und Voralpen), November 2025
  5. Pronovo: Photovoltaik, Häufige Fragen (Betriebspflicht, HEIV, Boni, Mehrwertsteuer, Auszahlung), abgerufen 25.10.2026
  6. Pronovo: Gesuch stellen, GREIV (Unterlagen, Gesuch vor Realisierung), abgerufen 25.10.2026
  7. Pronovo: PV-Auktionen 2026 (Ergebnisse 3. Runde, Bedingungen 4. Runde), abgerufen 25.10.2026
  8. Bundesamt für Energie und EnergieSchweiz: Photovoltaikmarkt, Preisbeobachtungsstudie 2025, Abschlussbericht vom 03.08.2026, Kostenkurve der Aufdachanlagen 2025