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Solarpflicht Schweiz: Regeln für Neubauten und Kantone

  • Aktualisiert am 25.10.2026
  • Lesezeit rund 9 Minuten
  • Redaktion solar-guide.ch

Wer in der Schweiz ein neues Gebäude mit mehr als 300 m² anrechenbarer Gebäudefläche baut, muss auf dem Dach oder an der Fassade eine Solaranlage erstellen. So verlangt es Art. 45a des Energiegesetzes seit 01.10.2022, seit 01.01.2025 unbefristet. Wie gross die Anlage sein muss, regeln die Kantone sehr unterschiedlich: Für dieselbe Gewerbehalle reicht die Pflicht von rund 18 bis rund 180 kW.

Rohbau einer Gewerbehalle mit vorbereiteter Photovoltaik-Unterkonstruktion auf dem Dach

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Bundespflicht gilt für Neubauten mit mehr als 300 m² anrechenbarer Gebäudefläche. Photovoltaik und Solarthermie zählen beide.
  • Kantone, die bis 01.01.2023 eigene Regeln zur Eigenstromerzeugung eingeführt hatten, wenden diese an, etwa Zürich, St. Gallen, Schwyz und Luzern.
  • Aargau und Solothurn setzen die Bundesregel um, Bern hat seit 01.01.2026 eine eigene, strengere Regel.
  • Ausnahmen regeln die Kantone, etwa bei Denkmalschutz, technischer Unmöglichkeit oder unverhältnismässigen Kosten.
  • Stand 25.10.2026: Energiegesetz, Fassung vom 01.04.2026, und kantonale Erlasse mit Stand je Kanton in der Tabelle.
  • Stand 25.10.2026
  • Quellen am Ende des Artikels

Was verlangt das Bundesrecht?

Art. 45a des Energiegesetzes (EnG) trägt den Titel «Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie bei Gebäuden». Absatz 1 lautet:

> Beim Bau neuer Gebäude mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 m² ist auf den Dächern oder an den Fassaden eine Solaranlage, beispielsweise eine Photovoltaik- oder eine Solarthermieanlage, zu erstellen. Die Kantone können diese Pflicht auch bei Gebäuden mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von 300 m² oder weniger vorsehen.

Die weiteren Absätze regeln:

  • Absatz 2: Die Kantone regeln die Ausnahmen, insbesondere wenn eine Solaranlage anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unverhältnismässig ist.
  • Absatz 3: Bis zum Erlass kantonaler Gesetze regeln die Kantonsregierungen die Ausnahmen in einer Verordnung.
  • Absatz 4: Kantone, die bis 01.01.2023 Regeln zur Eigenstromerzeugung bei Neubauten nach den Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn 2014, Teil E) oder strengere Regeln eingeführt hatten, sind von den Absätzen 1–3 befreit.

Seit wann gilt die Pflicht? Das Parlament hat Art. 45a im dringlichen Gesetz vom 30.09.2022 eingeführt, gültig ab 01.10.2022 und zunächst befristet bis Ende 2025. Mit dem Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien gilt der Artikel seit 01.01.2025 unbefristet, im selben Wortlaut. Erfasst sind Baugesuche, die ab 01.01.2023 eingereicht wurden.

Das Bundesrecht nennt keine Mindestgrösse der Anlage und keine Ersatzabgabe. Auch Parkplätze erfasst es nicht. Die anrechenbare Gebäudefläche ist vereinfacht die Fläche innerhalb der Fassadenlinie, also die Grundfläche des Gebäudes. Für Firmen heisst das: Fast jede neue Gewerbehalle fällt unter die Pflicht.

Was gilt in den Kantonen?

Die Kantone setzen die Pflicht auf zwei Arten um. Die einen wenden die Bundesregel an und legen eine Mindestfläche fest. Die anderen hatten schon vorher eine eigene Regel nach den Mustervorschriften (MuKEn 2014): mindestens 10 W pro m² Energiebezugsfläche (EBF), maximal 30 kW. Die EBF ist die Summe der beheizten oder gekühlten Geschossflächen.

KantonGrundlage und seit wannMindestanforderungErsatzabgabeStand der Quelle
AargauBundesregel, § 26a Energieverordnung, seit 01.01.2023Module oder Kollektoren auf mindestens 20 % der anrechenbaren Gebäudefläche; Einfamilienhäuser ausgenommenkeineVerordnung Stand 01.01.2026, Merkblatt 09/2025
Berneigene Regel, Art. 39a–39e kantonales Energiegesetz, seit 01.01.2026alle Neubauten: 10 % der anrechenbaren Gebäudefläche; geeignete Dächer zu 60 % belegtkeineGesetz Stand 01.01.2026
Luzerneigene Regel, § 15 kantonales Energiegesetzbelegbare Dachfläche voll belegt (50 % der nutzbaren Fläche); bei Dachsanierung die Hälfte, seit 01.03.2025CHF 1’000 pro kWGesetz und Verordnung Stand 01.03.2025
Schwyzeigene Regel, § 8c kantonales Energiegesetz, seit 202210 W pro m² EBF, maximal 30 kWnicht möglichErlass Stand 01.02.2025; Vernehmlassung bis 31.01.2027
SolothurnBundesregel, Einführungsverordnung, seit 01.01.2023Arbeitshilfe: Module auf 20 % der anrechenbaren GebäudeflächekeineVerordnung Stand 01.01.2023, Arbeitshilfe 12/2022
St. Galleneigene Regel, Art. 5b–5c Energiegesetz, seit 01.07.202110 W pro m² EBF, maximal 30 kW je BauteCHF 2’700 pro kWpErlass Stand 01.07.2021
Züricheigene Regel, § 10c Energiegesetz, seit 01.09.202210 W pro m² EBF; verlangt werden maximal 70 % der anrechenbaren GebäudeflächekeineVerordnung Stand 01.07.2026

Wichtige Details je Kanton:

  • Aargau: Gebäude im selben Baugesuch werden zusammengezählt. Bei Erweiterungen zählt nur die neue Fläche.
  • Bern: Als geeignet gelten Dächer mit mindestens 1’000 kWh pro m² Einstrahlung. Die Pflicht entfällt, wenn die Solaranlage mehr als 5 % der übrigen Baukosten kostet. Bei der Sanierung eines Dachs gilt nur eine Meldepflicht. Neue öffentliche Parkplätze ab 80 Plätzen brauchen eine Solarüberdachung.
  • Luzern: Gerechnet wird mit 200 W pro m² Modulfläche. Seit 01.03.2025 gilt die Pflicht auch bei einer neuen Eindeckung oder Abdichtung des Dachs.
  • Schwyz: Der Kanton will die eigene Regel auf die Bundesregel zurückführen. Die Vernehmlassung läuft seit 14.10.2026 bis 31.01.2027, in Kraft ist die Änderung noch nicht.
  • St. Gallen: Statt der Anlage kann auch der gewichtete Energiebedarf um 5 kWh pro m² und Jahr sinken. Die Ersatzabgabe finanziert Ausschreibungen für neue Photovoltaikanlagen.
  • Zürich: Der Regierungsrat hat im November 2025 dem Kantonsrat vorgeschlagen, geeignete Dächer ab 300 m² vollständig zu belegen, auch bei Dachsanierungen (Vorlage 6062). Ob und wann der Kantonsrat entscheidet, war am 25.10.2026 offen.

Bauen Sie in einem anderen Kanton, fragen Sie die kantonale Energiefachstelle. Die Mustervorschriften 2025 (MuKEn 2025), von der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren am 29.08.2025 verabschiedet, empfehlen künftig 20 W pro m² EBF für Neubauten und 10 W bei Dachsanierungen. Sie gelten erst, wenn ein Kanton sie in sein Recht übernimmt.

Welche Ausnahmen gibt es?

Das Bundesrecht nennt drei Gründe, die Kantone präzisieren sie:

  • Andere Vorschriften: Denkmalschutz, Ortsbild- oder Landschaftsschutz, etwa in Aargau, Solothurn und Luzern.
  • Technisch nicht möglich: In Solothurn etwa, wenn das Dach für betriebsnotwendige Einrichtungen gebraucht wird und die Fassade nicht geht.
  • Wirtschaftlich unverhältnismässig: Solothurn bei einer Einstrahlung unter 700 kWh pro m², Schwyz unter 1’120 kWh pro m². Im Aargau, wenn sich die Anlage nicht innert 25 Jahren amortisiert oder weniger als 70 kWh pro m² Modulfläche liefert. In Bern bei Mehrkosten über 5 % der übrigen Baukosten.

Weitere Ausnahmen betreffen kleine Erweiterungen unter 50 m², Traglufthallen und Gewächshäuser. Die Beweislast trägt in der Regel die Bauherrschaft. Planen Sie die Begründung deshalb mit dem Baugesuch.

Was gilt als Erfüllung der Solarpflicht?

Nach Bundesrecht genügt jede Solaranlage auf dem Dach oder an der Fassade, Photovoltaik oder Solarthermie. Die Kantone erlauben weitere Wege:

  • Fassade statt Dach: In Bern reduziert eine Fassadenanlage die zu belegende Dachfläche.
  • Anlage auf dem Areal: In Luzern zählt eine Anlage auf einem anderen Gebäude desselben Areals, in Zürich eine Anlage auf dem Grundstück.
  • Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV): Zürich, Schwyz und St. Gallen lassen die Erfüllung gemeinsam in einem ZEV zu.
  • Dritte: In Bern dürfen Dritte die Anlage bauen und betreiben, etwa ein Contractor.
  • Ersatzabgabe: Luzern und St. Gallen erlauben eine Abgabe statt der Anlage.

Die Solarpflicht schliesst die Förderung nicht aus. Auch Pflichtanlagen erhalten die Einmalvergütung des Bundes über Pronovo, wenn sie die Bedingungen erfüllen. Für Anlagen ab 100 kW lesen Sie dazu den Ratgeber Einmalvergütung für grosse Photovoltaikanlagen (GREIV).

Rechenbeispiel: Pflicht für eine Gewerbehalle in sieben Kantonen

Ein Betrieb baut eine beheizte Halle mit Büros. Anrechenbare Gebäudefläche 1’500 m², Energiebezugsfläche 1’800 m², Flachdach mit 1’500 m², gut besonnt. Annahme: 200 W pro m² Modulfläche. Investition nach der Preisstudie 2025 von EnergieSchweiz, Einmalvergütung nach den Ansätzen 2026 für angebaute Anlagen.

KantonSo rechnet die PflichtPflichtanlageInvestitionEinmalvergütung
Zürich, Schwyz, St. Gallen1’800 m² EBF × 10 Wrund 18 kWrund CHF 35’000CHF 6’480
Aargau, Solothurn20 % von 1’500 m² = 300 m² Modulerund 60 kWrund CHF 103’000CHF 19’800
Luzern50 % von 1’500 m² = 750 m² Modulerund 150 kWrund CHF 178’000CHF 44’300
Bern60 % von 1’500 m² = 900 m² Modulerund 180 kWrund CHF 199’000CHF 51’800

Bauen Sie in St. Gallen keine Anlage, kostet die Ersatzabgabe 18 kWp × CHF 2’700 = CHF 48’600. Das ist mehr als die Anlage selbst. In Luzern wären es für 150 kW CHF 150’000.

Wirtschaftlich ist eine grössere Anlage oft sinnvoller als die Mindestanlage. Grössere Anlagen kosten pro kW deutlich weniger: rund CHF 1’920 bei 18 kW, rund CHF 1’100 bei 180 kW. Wenn Ihr Betrieb den Strom tagsüber braucht, lohnt es sich meist, das Dach so weit wie sinnvoll zu belegen. Was das kostet, zeigt der Ratgeber Kosten einer Solaranlage für Firmen.

Pflichtanlage für dieselbe Gewerbehalle nach Kanton
Wert
Zürichrund 18 kW
Schwyzrund 18 kW
St. Gallenrund 18 kW
Aargaurund 60 kW
Solothurnrund 60 kW
Luzernrund 150 kW
Bernrund 180 kW

Für dieselbe Halle mit 1’500 m² anrechenbarer Gebäudefläche und 1’800 m² Energiebezugsfläche verlangt Bern rund zehnmal so viel Leistung wie Zürich, Schwyz und St. Gallen. Angenommen sind ein gut besonntes Flachdach und 200 W pro m² Modulfläche; Ausnahmen sind nicht berücksichtigt.

Quelle: Eigene Berechnung von solar-guide.ch nach den kantonalen Vorschriften4–10

Was sollten Bauherren von Gewerbebauten jetzt planen?

Wer die Solaranlage früh einplant, spart Geld. Die Preisstudie von EnergieSchweiz zeigt: Bei Neubauten lassen sich Baustellenabsicherung und Gerüst mit anderen Arbeiten teilen.

  1. Pflicht klären: Fragen Sie die Gemeinde oder die kantonale Energiefachstelle, welche Regel gilt und welcher Nachweis zum Baugesuch gehört.
  2. Statik: Legen Sie das Dach für die zusätzliche Last aus, auch für Ballast auf dem Flachdach.
  3. Dachfläche frei halten: Lüftung, Oberlichter und Technik so anordnen, dass grosse zusammenhängende Flächen bleiben.
  4. Netzanschluss: Klären Sie Anschlussleistung und Kosten früh mit dem Netzbetreiber. Ein neuer Verteilkasten kann laut Preisstudie bis zu 30 % des Anlagebudgets ausmachen.
  5. Eigenverbrauch planen: Wärmepumpe, Kühlung und Ladestationen auf den Solarstrom abstimmen. Mit Mietern ist ein ZEV möglich.
  6. Finanzierung wählen: Kauf oder Solar-Contracting. Die Einmalvergütung erhalten Sie erst nach der Inbetriebnahme.

Wie sich eine grosse Anlage technisch planen lässt, zeigt der Ratgeber Photovoltaik-Kraftwerke für Gewerbe und Industrie. Alle Themen für Betriebe finden Sie auf der Seite Photovoltaik für Unternehmen.

Häufige Fragen und Antworten

Gilt die Solarpflicht auch bei einer Dachsanierung?

Nach Bundesrecht nicht. Luzern verlangt seit 01.03.2025 bei einer neuen Eindeckung oder Abdichtung die Hälfte der Neubau-Anforderung. Bern verlangt bei umfassenden Dachsanierungen eine Meldung, aber keine Anlage. In Zürich ist eine solche Pflicht vorgeschlagen, aber nicht in Kraft.

Zählt eine Solarthermieanlage?

Ja. Art. 45a EnG nennt Photovoltaik und Solarthermie ausdrücklich. Die Kantone rechnen Kollektorfläche unterschiedlich an. Im Aargau zählt sie wie Modulfläche.

Gilt die Pflicht für Parkplätze?

Nach Bundesrecht nicht. Bern verlangt seit 01.01.2026 Solarüberdachungen für neue öffentliche, bewirtschaftete Parkplätze im Freien ab 80 Plätzen. Für grosse Anlagen über bisher unüberdachten Parkplätzen zahlt der Bund einen Parkflächenbonus von CHF 250 pro kW.

Kommt eine strengere Solarpflicht des Bundes?

Die Solarinitiative will alle geeigneten Flächen von Gebäuden und Anlagen nutzen. Sie wurde am 10.12.2025 eingereicht. Der Bundesrat lehnt sie ohne Gegenvorschlag ab und will die Botschaft im Dezember 2026 vorlegen. Bis zu einem Entscheid von Parlament und Volk gilt Art. 45a in der heutigen Fassung.

Was passiert, wenn ich die Pflicht nicht erfülle?

Ohne Nachweis oder bewilligte Ausnahme erhalten Sie in der Regel keine Baubewilligung. In Luzern und St. Gallen können Sie stattdessen eine Ersatzabgabe zahlen, in Aargau, Bern, Solothurn, Schwyz und Zürich nicht.

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Quellen

13 Angaben
  1. Energiegesetz (EnG, SR 730.0): Art. 45a und Fussnoten (AS 2022 543, AS 2024 679), Fassung vom 01.04.2026; Fassung vom 01.10.2022 mit Übergangsbestimmung zu Gesuchen ab 01.01.2023
  2. Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK): Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn 2014), Teil E, Stand 20.04.2018; MuKEn 2025, Fassung vom 29.08.2025, und Medienmitteilung vom 29.08.2025
  3. Bundesamt für Energie und EnDK: Stand der Energie- und Klimapolitik in den Kantonen 2026, Stand Ende März 2026
  4. Kanton Aargau: Energieverordnung, § 26a, Stand 01.01.2026; Merkblatt «Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie», September 2025; Berechnungshilfe vom 01.09.2025
  5. Kanton Bern: Kantonales Energiegesetz (BSG 741.1), Art. 39a–39e, und Kantonale Energieverordnung, Art. 19a–19d, Stand je 01.01.2026
  6. Kanton Luzern: Kantonales Energiegesetz (SRL 773), § 15, und Kantonale Energieverordnung (SRL 774), §§ 13–14, Stand je 01.03.2025
  7. Kanton Schwyz: Kantonales Energiegesetz, § 8c, und Energieverordnung, §§ 24d–24e, Stand 01.02.2025; Seite Solarenergie und Medienmitteilung vom 14.10.2026 zur Teilrevision, Synopse der Vernehmlassung
  8. Kanton Solothurn: Verordnung zur Einführung von Art. 45a EnG (BGS 941.26), Stand 01.01.2023; Arbeitshilfe «Solarpflicht auf Neubauten», Dezember 2022
  9. Kanton St. Gallen: Energiegesetz (sGS 741.1), Art. 5b–5c, und Energieverordnung (sGS 741.11), Art. 4c–4f, Stand je 01.07.2021
  10. Kanton Zürich: Energiegesetz (LS 730.1), § 10c, Stand 01.07.2025; Besondere Bauverordnung I (LS 700.21), § 47b, Stand 01.07.2026; Medienmitteilung des Regierungsrats vom 06.01.2026 zu Vorlage 6062; RRB 454/2026
  11. Bundesrat: Medienmitteilung «Bundesrat lehnt Solarinitiative ab», 06.03.2026
  12. Bundesamt für Energie und EnergieSchweiz: Photovoltaikmarkt, Preisbeobachtungsstudie 2025, Abschlussbericht vom 03.08.2026
  13. Energieförderungsverordnung (EnFV, SR 730.03): Anhang 2.1, Ziffern 2.7.4 und 2.9, Fassung vom 01.07.2026